3.6. Gestützt auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Klägerin sowie den Handelsregistereintrag der Einzelunternehmung des Beklagten erweist es sich vorliegend als erstellt, dass diese unter den zeitlichen, räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich der AVE GAV FAR fällt. -5- 4. 4.1. In einem zweiten Schritt ist zu ermitteln, ob der Beklagte die Bestimmungen des AVE GAV FAR verletzte und ihm die Klägerin gestützt darauf zu Recht eine Konventionalstrafe und Verfahrenskosten auferlegte.