3.5.3. Die Einzelunternehmung des Beklagten bezweckt gemäss Handelsregistereintrag das Angebot von Dienstleistungen als Handwerker, insbesondere Tiefbau, Betonbau, Holzbau und Trockenbau. Diese Tätigkeiten fallen (teilweise) unter die in E. 3.5.2. erwähnten Tätigkeiten. Die Einzelunternehmung ist somit dem betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR unterstellt.