3.4. Die Klägerin hielt mit Schreiben an die Einzelunternehmung des Beklagten vom 23. Januar 2023 fest, deren Tätigkeiten fielen unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR. Der Beklagte sei daher seit dem 1. März 2022 für die in den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fallenden Mitarbeitenden beitragspflichtig (KB 6). 3.5. 3.5.1. Der räumliche Geltungsbereich des AVE GAV FAR erstreckt sich gemäss Art. 2 Abs. 1 AVE GAV FAR grundsätzlich auf die gesamte Schweiz, mit vorliegend nicht relevanten Ausnahmen. Da sich der Sitz der Einzelunternehmung des Beklagten in Q._____ befindet, ist der räumliche Geltungsbereich des AVE GAV FAR gegeben.