1. Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, die Einzelunternehmung C._____ des Beklagten unterstehe dem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (AVE GAV FAR), weshalb der Beklagte verpflichtet sei, die Lohnsummen seiner dem GAV FAR unterstellten Mitarbeiter zu melden. Aufgrund der unterbliebenen Lohnsummenmeldung des Jahres 2023 erachtete die Klägerin die Bestimmungen des GAV FAR als verletzt. Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 und 2 AVE GAV FAR i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR sei der Beklagte daher zur Bezahlung einer Konventionalstrafe von Fr. 3'000.00 sowie von Verfahrenskosten von Fr. 500.00 zu verpflichten.