desgerichts 9C_391/2019 vom 23. März 2020 E. 5.1 [nicht publiziert in BGE 146 V 95]). 3.4. Es ist demnach auf die überwiesene Sache nicht einzutreten und das Geschäft nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an das Bezirksgericht Z._____ (zurück) zu überweisen, damit dieses den Ausgleich der Vorsorgeguthaben (nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids betreffend den Anspruch der Klägerin auf eine Invalidenrente nach IVG und feststehendem Anspruch auf eine Rente aus beruflicher Vorsorge) durchführe. -7- Das Versicherungsgericht erkennt: