Im konkreten Fall konnten aufgrund dieser Ausgangslage die Voraussetzungen für eine Überweisung der Sache zur Teilung der Austrittsleistungen an das Versicherungsgericht im Zeitpunkt des Scheidungsurteils gar nicht vorliegen oder schon nur abgeklärt und (alle der) die dem Versicherungsgericht notwendigerweise mitzuteilenden Angaben (Art. 281 Abs. 3 ZPO) erhoben werden. Bei dieser Sachlage ist es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel vielmehr zweckmässig, das Verfahren betreffend die Teilung der Vorsorgeguthaben zu sistieren, bis die Frage nach dem Eintritt des Vorsorgefalls geklärt ist (Urteil des Bun-