Eine Zuständigkeit des Versicherungsgerichts aus dem Umstand, dass die Höhe der Vorsorgeansprüche oder ihre Teilbarkeit effektiv (und nicht bloss vorübergehend) nicht festgestellt werden kann (vgl. E. 1.5.), ist somit nicht gegeben. Im konkreten Fall konnten aufgrund dieser Ausgangslage die Voraussetzungen für eine Überweisung der Sache zur Teilung der Austrittsleistungen an das Versicherungsgericht im Zeitpunkt des Scheidungsurteils gar nicht vorliegen oder schon nur abgeklärt und (alle der) die dem Versicherungsgericht notwendigerweise mitzuteilenden Angaben (Art. 281 Abs. 3 ZPO) erhoben werden.