Invalidenrente zu, ergeben sich ausweislich der dem Versicherungsgericht mitgeteilten Angaben keine Besonderheiten, welche eine Zuständigkeit ebendessen zu begründen vermöchten. Stünde der Klägerin bereits ab einem Zeitpunkt vor Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente zu, so wäre für die Teilung der Austrittsleistungen nach Art. 124 Abs. 1 ZGB die hypothetische Austrittsleistung im Sinne von Art. 2 Abs. 1ter FZG massgebend. Eine Zuständigkeit des Versicherungsgerichts aus dem Umstand, dass die Höhe der Vorsorgeansprüche oder ihre Teilbarkeit effektiv (und nicht bloss vorübergehend) nicht festgestellt werden kann (vgl. E. 1.5.), ist somit nicht gegeben.