3.3. Bis zum Feststehen eines Rentenanspruchs der Klägerin aus beruflicher Vorsorge ist die Höhe deren zu teilender Austrittsleistung zwar – wie dies das Bezirksgericht im Begleitschreiben ausführte – noch nicht eruierbar. Dies begründet jedoch für sich noch keine Zuständigkeit des Versicherungsgerichts im Sinne von Art. 281 Abs. 3 ZPO. Steht der Klägerin vor bzw. im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens keine Invalidenrente zu, ergeben sich ausweislich der dem Versicherungsgericht mitgeteilten Angaben keine Besonderheiten, welche eine Zuständigkeit ebendessen zu begründen vermöchten.