3.2. Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt gemäss Art. 124 ZGB der Betrag, der ihm nach Art. 2 Abs. 1ter FZG nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung (Abs. 1). Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss (Abs. 2). Teilungssubstrat ist die hypothetische Austrittsleistung, auf die der Ehegatte bei Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit oder Erlöschen der Rente einen Anspruch hätte;