Gemäss dem die Klägerin betreffende Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2024.142 vom 25. Oktober 2024, mit welchem die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, hat sich die Klägerin am 5. Februar 2019 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet. Es steht somit (grundsätzlich) ein Rentenspruch nach IVG ab August 2019 (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG), mithin vor Einreichung des Scheidungsbegehrens am 7. März 2024 im Raum, über welchen – soweit bekannt – bis dato kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt.