3. 3.1. Gemäss Begleitschreiben vom 15. Januar 2025 ist bei der Klägerin ein Anspruch auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) hängig, weshalb ihre Vorsorgeeinrichtung mitteilte, ein Vorsorgeausgleich -5- sei erst nach dem definitiven Entscheid der IV-Stelle möglich. Die während der Ehe angesparte und somit zu teilende Austrittsleistung lasse sich daher momentan weder feststellen noch seriös schätzen.