"3. 3.1. Die während der Ehe angesparten Austrittsleistungen aus der beruflichen Vorsorge beider Parteien sind zwischen den Parteien hälftig zu teilen (im Teilungsverhältnis 1:1) 3.2. Nach Rechtskraft von Ziff. 1 [Ehescheidung] und 3 des Dispositivs wird die Sache dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau zur Feststellung des Vorsorgeausgleichs überwiesen (Art. 281 Abs. 3 ZPO). 3.3. Dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird mitgeteilt, dass […]"