2013, N. 2a zu Art. 281 ZPO). Letzteres ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Austrittsleistung verpfändet ist oder wenn bei einer wegen Überentschädigung gekürzten Invalidenrente auf die hypothetische Austrittsleistung, die dieser Invalidenrente entspricht, zugegriffen werden müsste. Ein weiterer Anwendungsfall ist denkbar, wenn einer der Ehegatten oder eine Vorsorgeeinrichtung die Höhe der resultierenden Vorsorgeansprüche bestreitet. Schliesslich ist das Versicherungsgericht auch zuständig, wenn sich die Vorsorgeeinrichtung weigert, eine Durchführbarkeitserklärung abzugeben (Botschaft zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung, a.a.O., 4950).