1.5. Eine Überweisung an das Versicherungsgericht nach Art. 281 Abs. 3 ZPO hat nur ausnahmsweise zu erfolgen, nämlich dann, wenn die Höhe der Vorsorgeansprüche oder ihre Teilbarkeit nicht festgestellt werden kann (FLEISCHANDERL/HÜRZELER, in: FamKomm Scheidung, a.a.O., Sozialversicherungsrechtliche Fragen in Bezug auf Trennung und Scheidung, Rz. 223; DANIEL BÄHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 2a zu Art.