– die Höhe einer laufenden Invaliden- oder Altersrente; – ob und in welchem Umfang eine Invalidenrente gekürzt wird, ob diese Kürzung ihren Grund in der Koordination mit der Unfall- oder Militärversicherung hat und, falls ja, ob sie auch ohne das Vorhandensein von Kinderrentenansprüchen vorgenommen würde (Art. 26a f. BVV2); – die Höhe der Austrittsleistung, die dem/der Bezüger/in einer Invalidenrente nach deren Aufhebung zustehen würde; – die zu erwartende Kürzung einer laufenden Invalidenrente gemäss Art. 24 Abs. 5 BVG (Art. 19 BVV2) sowie weitere für die Durchführung des Vorsorgeausgleichs zweckdienliche Angaben.