Im Scheidungsfall haben Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtungen sowohl einer betroffenen versicherten Person als auch dem Gericht auf Verlangen – und zusätzlich zu den Angaben nach Art. 24 Abs. 3 FZG (Höhe des relevanten Vorsorgeguthabens bzw. des BVG-Anteils daran) – die folgenden, detaillierten Auskünfte zu erteilen (Art. 19k FZV i.V.m. Art. 24 Abs. 4 FZG):