FZG sind die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen zur periodischen Meldung ihrer Bestände an die Zentralstelle 2. Säule verpflichtet. Aufgrund dieser Information der Zentralstelle 2. Säule ist es möglich, auf einfache Weise einen Überblick über die vorhandenen Vorsorge- und Freizügigkeitsguthaben zu erhalten und die vorhandenen Vorsorgeeinrichtungen zu kontaktieren, um die Guthaben in Erfahrung zu bringen (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung] vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4887 ff., 4903 und 4952).