1.4. Das Scheidungsgericht kann von den Vorsorgeeinrichtungen Auskunft verlangen über die Höhe der Guthaben, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung massgebend sind, und über den Anteil des BVG-Gut- habens (Art. 24 Abs. 3 FZG). Nach Art. 24a FZG sind die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen zur periodischen Meldung ihrer Bestände an die Zentralstelle 2. Säule verpflichtet.