281 Abs. 1 ZPO). Das Scheidungsgericht darf das Verfahren nicht weiterdelegieren, ohne selbstständig umfassende Abklärungen zu den vorhandenen Guthaben getroffen zu haben (ANNETTE SPYCHER, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen -3- Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 6 zu Art. 281 ZPO). Aus dem Untersuchungsgrundsatz folgt, dass auf der Grundlage der Erwerbsbiographien der Ehegatten mit den einem Zivilgericht zur Verfügung stehenden Mitteln aktiv nach den beiderseitigen Vorsorgebestandteilen geforscht werden muss (JUNGO/GRÜTTER, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 3. Aufl. 2017, N. 9 zu Art. 281 ZPO).