Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2025.5 / nb / nl Art. 40 Urteil vom 25. März 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Battaglia Klägerin A._____ Beklagter B._____ Gegenstand Klageverfahren betreffend BVG (Teilung der Freizügigkeitsleistungen im Nachgang zum Scheidungsver- fahren) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Gemäss Entscheidauszug des Bezirksgerichts Z._____ vom 15. Januar 2025 wurde die am tt.mm.jjjj geschlossene Ehe der Parteien geschieden. 2. Nachdem das Scheidungsurteil in Rechtskraft erwachsen war, überwies das Bezirksgericht Z._____ die Angelegenheit mit Entscheidauszug und Begleitschreiben vom 15. Januar 2025 (Postaufgabe: 13. Februar 2025) zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vor- sorge an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das ZGB legt in Art. 122 ff. die Grundsätze über den Ausgleich der wäh- rend der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge im Scheidungsfall fest. Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZGB werden die erworbenen Austrittsleistun- gen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum hälf- tig geteilt. 1.2. Das Scheidungsgericht genehmigt gemäss Art. 280 Abs. 1 ZPO eine Ver- einbarung über den Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, wenn die Ehegatten sich über den Ausgleich und dessen Durchführung ge- einigt haben (lit. a), die Ehegatten eine Bestätigung der beteiligten Einrich- tungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben oder der Renten vorlegen (lit. b) und das Gericht sich davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht (lit. c). 1.3. Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Guthaben und Renten fest, so entscheidet das Scheidungsgericht nach den Vorschriften des ZGB und des FZG über das Teilungsverhältnis (Art. 122 – 124e ZGB i.V.m. Art. 22 – 22f FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vor- sorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbar- keit der in Aussicht genommenen Regelung ein (Art. 281 Abs. 1 ZPO). Das Scheidungsgericht darf das Verfahren nicht weiterdelegieren, ohne selbst- ständig umfassende Abklärungen zu den vorhandenen Guthaben getroffen zu haben (ANNETTE SPYCHER, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen -3- Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 6 zu Art. 281 ZPO). Aus dem Unter- suchungsgrundsatz folgt, dass auf der Grundlage der Erwerbsbiographien der Ehegatten mit den einem Zivilgericht zur Verfügung stehenden Mitteln aktiv nach den beiderseitigen Vorsorgebestandteilen geforscht werden muss (JUNGO/GRÜTTER, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 3. Aufl. 2017, N. 9 zu Art. 281 ZPO). 1.4. Das Scheidungsgericht kann von den Vorsorgeeinrichtungen Auskunft ver- langen über die Höhe der Guthaben, die für die Berechnung der zu teilen- den Austrittsleistung massgebend sind, und über den Anteil des BVG-Gut- habens (Art. 24 Abs. 3 FZG). Nach Art. 24a FZG sind die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen zur periodischen Meldung ihrer Bestände an die Zentralstelle 2. Säule verpflichtet. Aufgrund dieser Information der Zen- tralstelle 2. Säule ist es möglich, auf einfache Weise einen Überblick über die vorhandenen Vorsorge- und Freizügigkeitsguthaben zu erhalten und die vorhandenen Vorsorgeeinrichtungen zu kontaktieren, um die Guthaben in Erfahrung zu bringen (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung] vom 29. Mai 2013, BBl 2013 4887 ff., 4903 und 4952). Im Scheidungsfall haben Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtungen so- wohl einer betroffenen versicherten Person als auch dem Gericht auf Ver- langen – und zusätzlich zu den Angaben nach Art. 24 Abs. 3 FZG (Höhe des relevanten Vorsorgeguthabens bzw. des BVG-Anteils daran) – die fol- genden, detaillierten Auskünfte zu erteilen (Art. 19k FZV i.V.m. Art. 24 Abs. 4 FZG): – ob und in welchem Umfang Vorsorgemittel im Rahmen der Wohneigen- tumsförderung verpfändet oder vorbezogen wurden sowie die Höhe der inhärenten Austrittsleistung im Zeitpunkt eines allfälligen Vorbezugs; – ob während der Ehe Kapitalabfindungen ausgerichtet wurden; – die Höhe der künftigen (projizierten) Altersrente; – die Höhe einer laufenden Invaliden- oder Altersrente; – ob und in welchem Umfang eine Invalidenrente gekürzt wird, ob diese Kürzung ihren Grund in der Koordination mit der Unfall- oder Militärver- sicherung hat und, falls ja, ob sie auch ohne das Vorhandensein von Kinderrentenansprüchen vorgenommen würde (Art. 26a f. BVV2); – die Höhe der Austrittsleistung, die dem/der Bezüger/in einer Invaliden- rente nach deren Aufhebung zustehen würde; – die zu erwartende Kürzung einer laufenden Invalidenrente gemäss Art. 24 Abs. 5 BVG (Art. 19 BVV2) sowie weitere für die Durchführung des Vorsorgeausgleichs zweckdienliche Angaben. -4- 1.5. Eine Überweisung an das Versicherungsgericht nach Art. 281 Abs. 3 ZPO hat nur ausnahmsweise zu erfolgen, nämlich dann, wenn die Höhe der Vor- sorgeansprüche oder ihre Teilbarkeit nicht festgestellt werden kann (FLEISCHANDERL/HÜRZELER, in: FamKomm Scheidung, a.a.O., Sozialversi- cherungsrechtliche Fragen in Bezug auf Trennung und Scheidung, Rz. 223; DANIEL BÄHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 2a zu Art. 281 ZPO). Letzteres ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Austrittsleis- tung verpfändet ist oder wenn bei einer wegen Überentschädigung gekürz- ten Invalidenrente auf die hypothetische Austrittsleistung, die dieser Invali- denrente entspricht, zugegriffen werden müsste. Ein weiterer Anwen- dungsfall ist denkbar, wenn einer der Ehegatten oder eine Vorsorgeeinrich- tung die Höhe der resultierenden Vorsorgeansprüche bestreitet. Schliess- lich ist das Versicherungsgericht auch zuständig, wenn sich die Vorsorge- einrichtung weigert, eine Durchführbarkeitserklärung abzugeben (Botschaft zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung, a.a.O., 4950). Diesfalls sind dem Versicherungsgericht insbesondere der Entscheid über das Teilungsver- hältnis (lit. a), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehe- scheidung (lit. b), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen, und die Höhe dieser Guthaben (lit. c) sowie die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die den Ehegatten Renten ausrichten, die Höhe dieser Renten und die zugespro- chenen Rentenanteile (lit. d) mitzuteilen. 2. Gemäss Entscheidauszug vom 15. Januar 2025 entschied das Bezirksge- richt Z._____: "3. 3.1. Die während der Ehe angesparten Austrittsleistungen aus der beruflichen Vorsorge beider Parteien sind zwischen den Parteien hälftig zu teilen (im Teilungsverhältnis 1:1) 3.2. Nach Rechtskraft von Ziff. 1 [Ehescheidung] und 3 des Dispositivs wird die Sache dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau zur Feststellung des Vorsorgeausgleichs überwiesen (Art. 281 Abs. 3 ZPO). 3.3. Dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird mitgeteilt, dass […]" 3. 3.1. Gemäss Begleitschreiben vom 15. Januar 2025 ist bei der Klägerin ein An- spruch auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) hängig, weshalb ihre Vorsorgeeinrichtung mitteilte, ein Vorsorgeausgleich -5- sei erst nach dem definitiven Entscheid der IV-Stelle möglich. Die während der Ehe angesparte und somit zu teilende Austrittsleistung lasse sich daher momentan weder feststellen noch seriös schätzen. Gemäss dem die Klägerin betreffende Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2024.142 vom 25. Oktober 2024, mit welchem die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, hat sich die Klägerin am 5. Februar 2019 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet. Es steht somit (grundsätzlich) ein Rentenspruch nach IVG ab August 2019 (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG), mithin vor Einreichung des Scheidungsbegeh- rens am 7. März 2024 im Raum, über welchen – soweit bekannt – bis dato kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt der Eintritt des Vorsorgefalls grundsätzlich mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung zusammen, auch wenn die Rente aus be- ruflicher Vorsorge (zur Vermeidung einer Überentschädigung) aufgescho- ben wird. Gleiches gilt für die weitergehende Vorsorge, sofern das Regle- ment nichts Abweichendes enthält (vgl. BGE 146 V 95 E. 4.4. S. 103). 3.2. Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfah- rens eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge vor dem reglementari- schen Rentenalter, so gilt gemäss Art. 124 ZGB der Betrag, der ihm nach Art. 2 Abs. 1ter FZG nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung (Abs. 1). Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss (Abs. 2). Teilungssubstrat ist die hy- pothetische Austrittsleistung, auf die der Ehegatte bei Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit oder Erlöschen der Rente einen Anspruch hätte; es erfolgt also eine Weiterführung des Altersguthabens unter Miteinbezug des über- obligatorischen Teils nach den Art. 1 und 2 BVG i.V.m. Art. 14 Abs. 4 BVV2 (HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2019, Rz. 1707 mit Hinwei- sen). Die Neuregelung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung bezweckte insbe- sondere, die Teilung der Vorsorgeguthaben neu auch dann zu ermögli- chen, wenn ein Ehegatte bereits invalid war. Der Teilung sollten sämtliche während der Ehe (bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens) erworbe- nen resp. erwirtschafteten Vorsorgeansprüche (Austrittsleistungen) unter- liegen (BBl 2013 4901, 4904 ff.). Auch die rückwirkende Rentenzusprache auf einen Zeitpunkt vor dem Stichtag der Scheidungseinleitung kann – be- zogen auf die Ehedauer – zu einer zusätzlichen Äufnung des Vorsorgegut- habens führen (BGE 146 V 95 E. 4.3.4 S. 102). -6- 3.3. Bis zum Feststehen eines Rentenanspruchs der Klägerin aus beruflicher Vorsorge ist die Höhe deren zu teilender Austrittsleistung zwar – wie dies das Bezirksgericht im Begleitschreiben ausführte – noch nicht eruierbar. Dies begründet jedoch für sich noch keine Zuständigkeit des Versiche- rungsgerichts im Sinne von Art. 281 Abs. 3 ZPO. Steht der Klägerin vor bzw. im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens keine Invali- denrente zu, ergeben sich ausweislich der dem Versicherungsgericht mit- geteilten Angaben keine Besonderheiten, welche eine Zuständigkeit eben- dessen zu begründen vermöchten. Stünde der Klägerin bereits ab einem Zeitpunkt vor Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente zu, so wäre für die Teilung der Austrittsleistungen nach Art. 124 Abs. 1 ZGB die hypothetische Austrittsleistung im Sinne von Art. 2 Abs. 1ter FZG mass- gebend. Eine Zuständigkeit des Versicherungsgerichts aus dem Umstand, dass die Höhe der Vorsorgeansprüche oder ihre Teilbarkeit effektiv (und nicht bloss vorübergehend) nicht festgestellt werden kann (vgl. E. 1.5.), ist somit nicht gegeben. Im konkreten Fall konnten aufgrund dieser Ausgangs- lage die Voraussetzungen für eine Überweisung der Sache zur Teilung der Austrittsleistungen an das Versicherungsgericht im Zeitpunkt des Schei- dungsurteils gar nicht vorliegen oder schon nur abgeklärt und (alle der) die dem Versicherungsgericht notwendigerweise mitzuteilenden Angaben (Art. 281 Abs. 3 ZPO) erhoben werden. Bei dieser Sachlage ist es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel vielmehr zweckmässig, das Verfahren betreffend die Teilung der Vorsorgeguthaben zu sistieren, bis die Frage nach dem Eintritt des Vorsorgefalls geklärt ist (Urteil des Bun- desgerichts 9C_391/2019 vom 23. März 2020 E. 5.1 [nicht publiziert in BGE 146 V 95]). 3.4. Es ist demnach auf die überwiesene Sache nicht einzutreten und das Ge- schäft nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an das Bezirksgericht Z._____ (zurück) zu überweisen, damit dieses den Ausgleich der Vorsor- geguthaben (nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids betreffend den Anspruch der Klägerin auf eine Invalidenrente nach IVG und festste- hendem Anspruch auf eine Rente aus beruflicher Vorsorge) durchführe. -7- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Auf das vom Bezirksgericht Z._____ mit Entscheidauszug und Begleit- schreiben vom 15. Januar 2025 überwiesene Geschäft wird nicht eingetre- ten. 2. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an das Bezirks- gericht Z._____ überwiesen, damit dieses die Teilung der Austrittsleistun- gen im Sinne der Erwägungen vornehme. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 25. März 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Battaglia