4. 4.1. Dementsprechend ist die Klage teilweise gutzuheissen. Die Beklagte hat der Klägerin Fr. 15'537.20 nebst Zins zu 5 % seit 16. Juli 2024 auf Fr. 14’584.50, Fr. 600.00 Bearbeitungsgebühren sowie (bereits von Gesetzes wegen [vgl. Art. 68 Abs. 2 SchKG]) die Betreibungskosten zu bezahlen. Der in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 31. Juli 2024) erhobene Rechtsvorschlag ist im vorerwähnten Umfang zu beseitigen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).