HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, S. 300), denn bei aufgelaufenen Zinsen handelt es sich ebenfalls nicht um Beiträge im Sinne von Art. 66 Abs. 2 BVG. Demnach können weder auf die bereits aufgelaufenen Zinsen noch die Vertragsauflösungskosten (weitere) Verzugszinsen erhoben werden. Zins von 5 % ab 16. Juli 2024 ist daher lediglich auf den Betrag von Fr. 14’584.50 (= Fr. 15'537.20 – Fr. 700.00 – Fr. 252.70) geschuldet.