erhoben werden dürfen. Zudem führte das Bundesgericht aus, dass in den Materialien zu Art. 66 BVG keine Hinweise darauf zu finden seien, dass der Gesetzgeber mit Art. 66 Abs. 2 BVG die Erhebung von Verzugszinsen auf andere Forderungen als Beiträge beabsichtigte (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1). Demnach darf auf ausserordentliche Gebühren, wie vorliegend die Vertragsauflösungskosten, kein Verzugszins geltend gemacht werden. Gleiches hat für Zinsen zu gelten (vgl. dazu auch Art. 105 Abs. 3 OR; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 6.1.1; HANS-ULRICH