3.5. Betreffend die 5 % Zins ab dem 16. Juli 2025 auf den ausstehenden Saldo gemäss Schlussrechnung vom 17. Juni 2024 (KB 11) ist auf Folgendes hinzuweisen: Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Verzugszinsen bildet Art. 66 Abs. 2 BVG. Bezüglich Kosten und Gebühren stellte das Bundesgericht klar, dass gemäss dem eindeutigen Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 BVG Verzugszinsen ausschliesslich auf nicht fristgerecht bezahlte Beiträge -5-