3.4. Die mit Fr. 252.70 bezifferten (und von der Beklagten unbestritten gebliebenen) aufgelaufenen Verzugszinsen bis zum 15. Juli 2024 (Fr. 15'537.20 – Fr. 14'584.50 – Fr. 700.00; vgl. auch Klage Ziff. 7) erweisen sich angesichts der mit Rechnungen einerseits vom 1. Dezember 2023 (Fälligkeit per 29. Dezember 2023) geforderten und erst am 16. Mai 2024 bezahlten (Klage Rz. 6) Beiträge in Höhe von Fr 8'624.40 (KB 6 und 7) sowie anderseits der mit Rechnung vom 4. April 2024 (Fälligkeit per 6. Mai 2024) geforderten Beiträge in Höhe von Fr. 8'750.70 (KB 8) als hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ausgewiesen.