3. 3.1. Die Klägerin fordert weiter aufgelaufene Verzugszinsen bis zum 15. Juli 2025 in der Höhe von Fr. 252.70 sowie 5 % seit dem 16. Juli 2025 auf den gesamten Forderungsbetrag (ausser den Gebühren für die Betreibung) in der Höhe von Fr. 15'537.20 (Rechtsbegehren Ziff. 1; vgl. auch Zahlungsbefehl in KB 12). 3.2. Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach den reglementarischen bzw. anschlussvertraglichen Vorschriften der Vorsorgeeinrichtung (MARC HÜRZE- LER, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2020, N. 17 zu Art. 66 BVG).