2.3. Darüber hinaus fordert die Klägerin eine Entschädigung für die mit der Vertragsauflösung angefallenen Kosten in der Höhe von Fr. 700.00 sowie für die Betreibung von Fr. 600.00 (Klage Rz. 6 f., 13). Zur Erhebung dieser Gebühren ist die Klägerin aufgrund ihres Kostenreglements im entsprechenden Umfang berechtigt (vgl. Kostenreglement Ziff. 4 und 6, S. 3 in KB 4), dessen Geltung die Beklagte mit Anschlussvertrag vom 9. Juni 2022 zugestimmt hat (KB 2). -4-