1.2. Die Beklagte hat sich nicht zum Verfahren geäussert und damit weder eigene Behauptungen aufgestellt noch Behauptungen der Klägerin bestritten. Ungeachtet dessen ist – mit Verweis auf die vorzitierte Rechtsprechung (vgl. E. 1.1.) – im Folgenden zu prüfen, ob die Klägerin die wesentlichen Tatsachenbehauptungen substantiiert und schlüssig vorgetragen hat. 2. 2.1. Die Klägerin macht eine offene Beitragsforderung für Januar bis Mai 2024 von Fr. 14'584.50, Kosten für die Vertragsauflösung von Fr. 700.00 sowie eine Umtriebsentschädigung für die Betreibung in der Höhe von Fr. 600.00 geltend (Klage Rz. 6 f.).