2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Januar 2025 wurde der Beklagten die Klage zur Erstattung einer Klageantwort innert 30 Tagen zugestellt. Nachdem ihr diese polizeilich hatte zugestellt werden müssen und sie sich innert der angesetzten Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde ihr mit Verfügung vom 31. März 2025 eine letzte Frist von 10 Tagen zur Klageantwort angesetzt unter der Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: