Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2025.1 / nb / nl Art. 104 Urteil vom 3. September 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Battaglia Klägerin AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, c/o AXA Leben AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur Beklagte A._____ AG Gegenstand Klageverfahren betreffend BVG -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Beklagte schloss sich mit Anschlussvertrag Nr. aaa vom 9. Juni 2022 als Arbeitgeberin der Klägerin zwecks Durchführung der beruflichen Vor- sorge ihrer Arbeitnehmenden ab dem 1. Februar 2022 an. Die Klägerin kündigte den Anschlussvertrag mit Schreiben vom 24. April 2024 wegen Zahlungsausständen per 31. Mai 2024 und leitete gegen die Beklagte die Betreibung ein. Die Beklagte erhob in der Betreibung Nr. bbb des Betrei- bungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 31. Juli 2024) Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 erhob die Klägerin beim Versicherungs- gericht Klage gegen die Beklagte und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 15'537.20 nebst Zins zu 5% seit 16.07.2024 und CHF 600.00 Bearbeitungsgebühren zu be- zahlen; 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamt[es] Q._____ vom 13.08.2024 sei in diesem Umfang aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen; Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." 2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Januar 2025 wurde der Be- klagten die Klage zur Erstattung einer Klageantwort innert 30 Tagen zuge- stellt. Nachdem ihr diese polizeilich hatte zugestellt werden müssen und sie sich innert der angesetzten Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde ihr mit Verfügung vom 31. März 2025 eine letzte Frist von 10 Tagen zur Kla- geantwort angesetzt unter der Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 111 E. 3d/bb S. 113). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195). Zu diesen gehört im Klage- verfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die -3- Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsa- chenbehauptungen und Bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vor- sorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. So- weit die eingeklagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben unsub- stantiierte Bestreitungen unberücksichtigt. Demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substantiierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (vgl. BGE 138 V 86 E. 5.2.3. S. 97; Urteil des Bundesge- richts 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2). 1.2. Die Beklagte hat sich nicht zum Verfahren geäussert und damit weder ei- gene Behauptungen aufgestellt noch Behauptungen der Klägerin bestrit- ten. Ungeachtet dessen ist – mit Verweis auf die vorzitierte Rechtspre- chung (vgl. E. 1.1.) – im Folgenden zu prüfen, ob die Klägerin die wesent- lichen Tatsachenbehauptungen substantiiert und schlüssig vorgetragen hat. 2. 2.1. Die Klägerin macht eine offene Beitragsforderung für Januar bis Mai 2024 von Fr. 14'584.50, Kosten für die Vertragsauflösung von Fr. 700.00 sowie eine Umtriebsentschädigung für die Betreibung in der Höhe von Fr. 600.00 geltend (Klage Rz. 6 f.). 2.2. Die Beiträge Januar bis Mai 2024 ergeben sich aus den Beitragsrechnun- gen der Klägerin vom 4. April 2024 (Fr. 8'750.70: Klagebeilage [KB] 8) und 13. Juni 2024 (Fr. 5'833.80: KB 10), sind somit hinreichend substantiiert und blieben unbestritten. 2.3. Darüber hinaus fordert die Klägerin eine Entschädigung für die mit der Ver- tragsauflösung angefallenen Kosten in der Höhe von Fr. 700.00 sowie für die Betreibung von Fr. 600.00 (Klage Rz. 6 f., 13). Zur Erhebung dieser Ge- bühren ist die Klägerin aufgrund ihres Kostenreglements im entsprechen- den Umfang berechtigt (vgl. Kostenreglement Ziff. 4 und 6, S. 3 in KB 4), dessen Geltung die Beklagte mit Anschlussvertrag vom 9. Juni 2022 zuge- stimmt hat (KB 2). -4- 3. 3.1. Die Klägerin fordert weiter aufgelaufene Verzugszinsen bis zum 15. Juli 2025 in der Höhe von Fr. 252.70 sowie 5 % seit dem 16. Juli 2025 auf den gesamten Forderungsbetrag (ausser den Gebühren für die Betreibung) in der Höhe von Fr. 15'537.20 (Rechtsbegehren Ziff. 1; vgl. auch Zahlungs- befehl in KB 12). 3.2. Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Ver- zugszinsen richtet sich in erster Linie nach den reglementarischen bzw. an- schlussvertraglichen Vorschriften der Vorsorgeeinrichtung (MARC HÜRZE- LER, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2020, N. 17 zu Art. 66 BVG). 3.3. Die Beiträge werden pro Kalenderquartal ermittelt und dem Arbeitgeber nachschüssig in Rechnung gestellt und werden nach 30 Tagen ab Rech- nungstellung fällig (Ziff. 4 des Anschlussvertrages in KB 2). Unterbleibt die fristgerechte Zahlung, schuldet der Arbeitgeber einen Zins, dessen Höhe die Stiftung festlegt (Ziff. 7 der Allgemeinen Bestimmungen zum Anschluss- vertrag in KB 5). Die Beitragsrechnungen weisen auf einen Verzugszins von 5 % hin (KB 6; 8; 10), was sich als üblicher Zinssatz (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR) erweist. 3.4. Die mit Fr. 252.70 bezifferten (und von der Beklagten unbestritten geblie- benen) aufgelaufenen Verzugszinsen bis zum 15. Juli 2024 (Fr. 15'537.20 – Fr. 14'584.50 – Fr. 700.00; vgl. auch Klage Ziff. 7) erweisen sich ange- sichts der mit Rechnungen einerseits vom 1. Dezember 2023 (Fälligkeit per 29. Dezember 2023) geforderten und erst am 16. Mai 2024 bezahlten (Klage Rz. 6) Beiträge in Höhe von Fr 8'624.40 (KB 6 und 7) sowie ander- seits der mit Rechnung vom 4. April 2024 (Fälligkeit per 6. Mai 2024) ge- forderten Beiträge in Höhe von Fr. 8'750.70 (KB 8) als hinreichend substan- tiiert und nachvollziehbar ausgewiesen. 3.5. Betreffend die 5 % Zins ab dem 16. Juli 2025 auf den ausstehenden Saldo gemäss Schlussrechnung vom 17. Juni 2024 (KB 11) ist auf Folgendes hin- zuweisen: Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Verzugszinsen bildet Art. 66 Abs. 2 BVG. Bezüglich Kosten und Gebühren stellte das Bundes- gericht klar, dass gemäss dem eindeutigen Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 BVG Verzugszinsen ausschliesslich auf nicht fristgerecht bezahlte Beiträge -5- erhoben werden dürfen. Zudem führte das Bundesgericht aus, dass in den Materialien zu Art. 66 BVG keine Hinweise darauf zu finden seien, dass der Gesetzgeber mit Art. 66 Abs. 2 BVG die Erhebung von Verzugszinsen auf andere Forderungen als Beiträge beabsichtigte (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1). Demnach darf auf ausserordent- liche Gebühren, wie vorliegend die Vertragsauflösungskosten, kein Ver- zugszins geltend gemacht werden. Gleiches hat für Zinsen zu gelten (vgl. dazu auch Art. 105 Abs. 3 OR; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 6.1.1; HANS-ULRICH STAUFFER, Recht- sprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl. 2019, S. 300), denn bei aufgelaufenen Zinsen handelt es sich ebenfalls nicht um Beiträge im Sinne von Art. 66 Abs. 2 BVG. Demnach können weder auf die bereits aufgelaufenen Zinsen noch die Ver- tragsauflösungskosten (weitere) Verzugszinsen erhoben werden. Zins von 5 % ab 16. Juli 2024 ist daher lediglich auf den Betrag von Fr. 14’584.50 (= Fr. 15'537.20 – Fr. 700.00 – Fr. 252.70) geschuldet. 4. 4.1. Dementsprechend ist die Klage teilweise gutzuheissen. Die Beklagte hat der Klägerin Fr. 15'537.20 nebst Zins zu 5 % seit 16. Juli 2024 auf Fr. 14’584.50, Fr. 600.00 Bearbeitungsgebühren sowie (bereits von Geset- zes wegen [vgl. Art. 68 Abs. 2 SchKG]) die Betreibungskosten zu bezahlen. Der in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbe- fehl vom 31. Juli 2024) erhobene Rechtsvorschlag ist im vorerwähnten Um- fang zu beseitigen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 4.3. Weder die Klägerin als mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe betrauten Organisation (BGE 134 III 625 E. 4 S. 636 und 126 V 143 E. 4a S. 150 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2016 vom 9. März 2017 E. 8) noch die Beklagte als grossmehrheitlich unterliegende Partei (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO und § 64 Abs. 3 VRPG) hat ei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung. -6- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klä- gerin Fr. 15'537.20 nebst Zins zu 5 % seit 16. Juli 2024 auf Fr. 14'584.50 sowie Fr. 600.00 Bearbeitungsgebühren zu bezahlen. 1.2. Der in der Betreibung Nr. bbb des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbe- fehl vom 31. Juli 2024) erhobene Rechtsvorschlag wird im vorerwähnten Umfang beseitigt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -7- Aarau, 3. September 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Battaglia