5.3. Die Klägerin hat ausgangsgemäss und der nicht anwaltlich vertretene Beklagte deshalb keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil ihm im -6- Zusammenhang mit dem Verfahren kein übermässiger Aufwand entstanden ist (vgl. BGE 110 V 134 E. 4d S. 134). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten