Damit ist weder eine Unterstellung unter den betrieblichen Geltungsbereich (Art. 2 GAV FAR) noch unter den persönlichen Geltungsbereich (Art. 3 Abs. 1 GAV FAR) erstellt. Die Klägerin trägt die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen im Zusammenhang mit der Unterstellung des Beklagten unter den AVE GAV FAR und sie hat damit die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Angesichts des Prozessausgangs erübrigt sich eine Prüfung der Rechtmässigkeit der Konventionalstrafe und der Verfahrenskosten. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).