Auch erscheint es durchaus plausibel, dass der Beklagte im Jahr 2022 ausschliesslich für die im November 2021 gegründete C._____ GmbH tätig war und sein Einzelunternehmen nicht weiter betrieb. Weitere Beweismassnahmen, welche zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnten, fallen nicht in Betracht und wurden von den Parteien auch nicht beantragt. Folglich ist nicht erstellt, dass der Beklagte im Jahr 2022 sein Einzelunternehmen betrieben und Arbeitnehmer angestellt hatte. Damit ist weder eine Unterstellung unter den betrieblichen Geltungsbereich (Art. 2 GAV FAR) noch unter den persönlichen Geltungsbereich (Art. 3 Abs. 1 GAV FAR) erstellt.