Gemäss Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte oder aber den Untergang von Rechten oder Pflichten ableitet (BGE 139 V 176 E. 5.2 S. 185). Zudem kann nach dem Grundsatz "negativa non sunt probanda" (fehlende Umstände sind nicht zu beweisen) nicht vom Beklagten erwartet werden, dass er Beweise dafür vorlegt, nach der Konkurseröffnung sein Einzelunternehmen nicht weiter betrieben zu haben. Auch erscheint es durchaus plausibel, dass der Beklagte im Jahr 2022 ausschliesslich für die im November 2021 gegründete C._____ GmbH tätig war und sein Einzelunternehmen nicht weiter betrieb.