4.2. Die Klägerin hielt mit Schreiben an den Beklagten vom 18. Juni 2019, gestützt auf die Angaben des Beklagten, fest, dieser werde vom räumlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR erfasst, und seine Tätigkeiten fielen unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR. Der Beklagte sei daher seit dem 15. März 2019 für seine in den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fallenden Mitarbeiter beitragspflichtig (Klagebeilagen [KB] 6).