Der Beklagte bringt zusammengefasst vor, am 3. Februar 2020 sei über ihn der Konkurs eröffnet worden. Mit Konkurseröffnung sei der Betrieb eingestellt worden; er sei deshalb davon ausgegangen, dass er keine Deklarationen machen müsse. 1.2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beklagte im Jahr 2022 dem AVE GAV FAR unterstand und, falls dies der Fall ist, ob er der Klägerin aufgrund einer unterbliebenen Lohnsummenmeldung für das Beitragsjahr 2022 eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.00 sowie "Verfahrenskosten" von Fr. 500.00 schuldet. -3-