Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2025.11 / mg / nl Art. 134 Urteil vom 23. Oktober 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Ersatzrichter Zürcher Gerichtsschreiber Güntert Klägerin Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR), Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich Beklagter A._____ Gegenstand Klageverfahren betreffend BVG -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin erhob mit Eingabe vom 17. April 2025 beim Versicherungsge- richt des Kantons Aargau Klage gegen den Beklagten und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Konventionalstrafe in Höhe von insgesamt CHF 3'000.00 und Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu bezahlen. 2. Es sei der in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes B._____ erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 3'500.00 aufzuheben und der Klägerin hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten." 2. Mit Klageantwort vom 11. Juni 2025 beantragte der Beklagte sinngemäss die Abweisung der Klage. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, der Beklagte unterstehe dem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (AVE GAV FAR), weshalb er verpflich- tet sei, die Lohnsummen seiner dem GAV FAR unterstellten Mitarbeiter zu melden. Aufgrund der unterbliebenen Lohnsummenmeldung des Jahres 2022 erachtet die Klägerin die Bestimmungen des GAV FAR als verletzt. Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 und 2 GAV FAR i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR sei der Beklagte daher zur Bezahlung einer Konventionalstrafe von Fr. 3'000.00 sowie von Verfahrenskosten von Fr. 500.00 zu verpflichten. Der Beklagte bringt zusammengefasst vor, am 3. Februar 2020 sei über ihn der Konkurs eröffnet worden. Mit Konkurseröffnung sei der Betrieb einge- stellt worden; er sei deshalb davon ausgegangen, dass er keine Deklaratio- nen machen müsse. 1.2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beklagte im Jahr 2022 dem AVE GAV FAR unterstand und, falls dies der Fall ist, ob er der Klägerin aufgrund einer unterbliebenen Lohnsummenmeldung für das Beitragsjahr 2022 eine Kon- ventionalstrafe von Fr. 3'000.00 sowie "Verfahrenskosten" von Fr. 500.00 schuldet. -3- 2. 2.1. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 139 V 176 E. 5.2 S. 185 und 125 V 193 E. 2 S. 195). 2.2. Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflich- ten der Parteien (BGE 139 V 176 E. 5.2 S. 185 mit Verweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97 sowie 125 V 193 E. 2 S. 195). Zu diesen gehört im Kla- geverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substantiierungs- pflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dement- sprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann. Andererseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die einge- klagte Beitragsforderung unbegründet beziehungsweise unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben un- substantiierte Bestreitungen unberücksichtigt. Demgegenüber darf das Ge- richt eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substantiiert und nachvollzieh- bar ist, trotz ungenügend substantiierter oder gänzlich fehlender Bestrei- tung nicht gutheissen (vgl. BGE 138 V 86 E. 5.2.3. S. 97 und Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2 sowie das in SZS 2001 S. 560 ff. publ. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 1a/bb). 3. 3.1. Die Klägerin wurde am 15. Mai 2003 als Personalvorsorgestiftung der frei- willigen beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 80 ff. ZGB im Handelsre- gister des Kantons Zürich eingetragen. Sie ist mit dem Vollzug des zwi- schen dem Schweizerischen Baumeisterverband und den Gewerkschaften GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Unia) sowie Syna am 12. No- vember 2002 geschlossenen GAV FAR beauftragt. 3.2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindli- cherklärung von Gesamtarbeitsverträgen kann der Geltungsbereich eines zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrages (SR SR 221.215.311) auf Antrag aller Vertragsparteien durch Anordnung der zu- ständigen Behörde (Allgemeinverbindlicherklärung) auf Arbeitgeber und -4- Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes ausge- dehnt werden, die am Vertrag nicht beteiligt sind. 3.3. Mit Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR vom 5. Juni 2003 wurden unter anderem die Bestimmungen zur Fi- nanzierung (Art. 7-9 GAV FAR), zum Vollzug (Art. 23-25 GAV FAR) sowie die Übergangsbestimmungen (Art. 28 GAV FAR) allgemeinverbindlich er- klärt. Der Bundesratsbeschluss trat am 1. Juli 2003 in Kraft und wurde seit- her mehrfach verlängert, aktuell bis zum 31. Dezember 2034 (BBl 2025 837). 4. 4.1. Dass der Beklagte weder Mitglied eines vertragsschliessenden Verbandes noch dem GAV FAR beigetreten ist, ist unstreitig. Eine Verletzung des GAV FAR durch den Beklagten kommt daher nur dann in Betracht, wenn er durch seine betriebliche Tätigkeit dem AVE GAV FAR unterstellt ist und Mitarbeiter beschäftigt, die unter den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fallen. Diese zivilrechtliche Frage ist durch das Versiche- rungsgericht vorfrageweise zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_711/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.4). 4.2. Die Klägerin hielt mit Schreiben an den Beklagten vom 18. Juni 2019, ge- stützt auf die Angaben des Beklagten, fest, dieser werde vom räumlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR erfasst, und seine Tätigkeiten fielen unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR. Der Beklagte sei daher seit dem 15. März 2019 für seine in den persönlichen Geltungs- bereich des AVE GAV FAR fallenden Mitarbeiter beitragspflichtig (Klage- beilagen [KB] 6). 4.3. Der Beklagte ist als Inhaber des Einzelunternehmens Firma C._____ im Handelsregister eingetragen. In der Selbstdeklaration vom 9. Mai 2019 gab der Beklagte gegenüber der Klägerin an, über zwei Mitarbeiter zu verfügen und in den Bereichen Abbruch, Rückbau und Aushub tätig zu sein (KB 6a). Der Beklagte bringt vor, dass mit der Konkurseröffnung vom 3. Februar 2020 der Betrieb der Firma C._____ stillgelegt worden sei. Seit der Grün- dung der C._____ GmbH im November 2021 habe er bis zum 21. Juni 2023 wieder gearbeitet, jedoch allein, ohne Angestellte. 4.4. Aus dem online abgerufenen Handelsregisterauszug der Firma C._____ (zuletzt besucht am: 23. Oktober 2025) ergibt sich, dass über den Beklag- ten mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Laufenburg vom 3. Februar -5- 2020, wirksam ab demselben Datum, der Konkurs eröffnet wurde. Das Ver- fahren wurde mit Verfügung vom 6. Juli 2020 mangels Aktiven eingestellt. Seit dem 3. Dezember 2021 ist die C._____ GmbH im Handelsregister ein- getragen; Geschäftsführer und einziger Gesellschafter ist der Beklagte (zu- letzt besucht am: 23. Oktober 2025). 4.5. Vorliegend wurde vom Beklagten bestritten, im Jahr 2022 sein Einzelunter- nehmen betrieben und Mitarbeiter angestellt zu haben. Seine Ausführun- gen, wonach über ihn am 3. Februar 2020 der Konkurs eröffnet worden sei und er im November 2021 die C._____ GmbH gegründet habe, stimmen mit den Einträgen im Handelsregister überein. Die Klägerin bringt hingegen keinerlei Belege vor, welche darauf hindeuten, dass der Beklagte im Jahr 2022 weiterhin sein Einzelunternehmen betrieb und Arbeitnehmer beschäf- tigte. Gemäss Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaup- teten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte oder aber den Untergang von Rechten oder Pflichten ableitet (BGE 139 V 176 E. 5.2 S. 185). Zudem kann nach dem Grundsatz "negativa non sunt probanda" (fehlende Um- stände sind nicht zu beweisen) nicht vom Beklagten erwartet werden, dass er Beweise dafür vorlegt, nach der Konkurseröffnung sein Einzelunterneh- men nicht weiter betrieben zu haben. Auch erscheint es durchaus plausibel, dass der Beklagte im Jahr 2022 ausschliesslich für die im November 2021 gegründete C._____ GmbH tätig war und sein Einzelunternehmen nicht weiter betrieb. Weitere Beweismassnahmen, welche zur Klärung des Sach- verhalts beitragen könnten, fallen nicht in Betracht und wurden von den Parteien auch nicht beantragt. Folglich ist nicht erstellt, dass der Beklagte im Jahr 2022 sein Einzelunternehmen betrieben und Arbeitnehmer ange- stellt hatte. Damit ist weder eine Unterstellung unter den betrieblichen Gel- tungsbereich (Art. 2 GAV FAR) noch unter den persönlichen Geltungsbe- reich (Art. 3 Abs. 1 GAV FAR) erstellt. Die Klägerin trägt die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen im Zusammenhang mit der Unterstel- lung des Beklagten unter den AVE GAV FAR und sie hat damit die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Angesichts des Prozessausgangs erübrigt sich eine Prüfung der Rechtmässigkeit der Konventionalstrafe und der Ver- fahrenskosten. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 5.3. Die Klägerin hat ausgangsgemäss und der nicht anwaltlich vertretene Be- klagte deshalb keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil ihm im -6- Zusammenhang mit dem Verfahren kein übermässiger Aufwand entstan- den ist (vgl. BGE 110 V 134 E. 4d S. 134). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 23. Oktober 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Güntert