5.3.2. Die Klägerin verlangt eine Parteientschädigung (Rechtsbegehren Ziff. 3; Klage Rz. 12). Der Aufwand im vorliegenden Verfahren beschränkte sich im Wesentlichen auf das Verfassen der fünfseitigen Klageschrift. Angesichts des Aktenumfangs sowie der geringen Komplexität des Verfahrens ist der Aufwand im vorliegenden Verfahren mit der für das vorliegende Klageverfahren zugesprochenen Umtriebsentschädigung von Fr. 1'250.00 (vgl. E. 4.5. hiervor) vollumfänglich abgegolten, weshalb keine weitere Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Versicherungsgericht erkennt: