5.2.2. Dementsprechend sind der Beklagten wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten von Fr. 1'175.00 aufzuerlegen. Diese setzen sich zusammen aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 gemäss § 22 Abs. 1 lit. e des Verfahrenskostendekrets (VKD; SAR 221.150) sowie der ordentlichen Kanzleigebühr (§ 25 VKD) und einem Auslagenersatz (§ 28 VKD) von Fr. 175.00. 5.3. 5.3.1. Gemäss BGE 126 V 143 haben die im erstinstanzlichen (gerichtlichen) Verfahren obsiegenden Sozialversicherer, soweit sie anwaltlich vertreten sind, in allen Zweigen der Bundessozialversicherung keinen Anspruch auf -9-