Die Klage ist demnach teilweise gutzuheissen und der in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 8. September 2023; KB 17) erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 3'296.80 zuzüglich Zins zu 6 % seit 27. Mai 2023 auf Fr. 2'496.80 zu beseitigen. Soweit die Klägerin mehr verlangt, ist die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Im Sozialversicherungsverfahren hat der obsiegende Sozialversicherungsträger grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung zulasten der Versicherten (BGE 128 V 323; 128 V 143). Das Verfahren ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).