Wie ausgeführt, umfasst diese Forderung auch aufgelaufene Verzugszinsen, eine Umtriebsentschädigung für das Betreibungsverfahren sowie Mahnungsund Vertragsauflösungskosten, wofür kein Verzugszins geschuldet ist (E. 4.7.2. hiervor). Soweit der geltend gemachte Verzugszins ab 26. Mai 2023 die noch offene Beitragsforderung von insgesamt Fr. 2'496.80 betrifft (vgl. E. 3.2. hiervor), ergibt sich aus den Akten, dass die Klägerin der Beklagten am 26. April 2023 die "Schlussabrechnung per 31. März 2023" zugestellt und sie darin aufgefordert hat, die Ausstände bis zum 26. Mai 2023 zu begleichen (KB 14). Gemäss Ziff. 2 lit. f des Kostenreglements beträgt der Verzugszins 6 %.