4.7.4. Zu den geltend gemachten Verzugszinsen von 6 % seit dem 26. Mai 2023 auf die Forderung von Fr. 3'349.20 ist Folgendes zu bemerken. Wie ausgeführt, umfasst diese Forderung auch aufgelaufene Verzugszinsen, eine Umtriebsentschädigung für das Betreibungsverfahren sowie Mahnungsund Vertragsauflösungskosten, wofür kein Verzugszins geschuldet ist (E. 4.7.2. hiervor).