BGE 144 III 360 E. 3.6.2. S. 367). Da die Betreibungskosten für Zahlungsbefehle im Rahmen der Zwangsvollstreckung von Gesetzes wegen zu bezahlen sind, können sie nicht durch Urteil zugesprochen werden. Auf den diesbezüglichen Antrag der Klägerin ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 4.7. 4.7.1. Die Klägerin macht ferner Verzugszinsen von 6 % seit dem 26. Mai 2023 auf Fr. 3'349.20 sowie Zins von 6 % seit Klageeinreichung auf Fr. 1'250.00 geltend. Zudem sind in der Forderung von Fr. 3'349.20 aufgelaufene Verzugszinsen in Höhe von Fr. 52.40 enthalten (vgl. KB 8; E. 3.1. hiervor).