4.6. Weiter verlangt die Klägerin die Bezahlung der angefallenen Betreibungskosten in Höhe von Fr. 109.90 (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1). Die Betreibungskosten sind zusätzlich zum eigentlichen Forderungsbetrag von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Im Gegensatz zu Mahngebühren und Umtriebsspesen können Betreibungskosten nicht in die Betreibungsforderung miteinbezogen werden, sondern sind zusätzlich zum eigentlichen Forderungsbetrag zu bezahlen (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 5, RKUV 2003 KV 251 S. 226).