4.5. Die Klägerin macht eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'250.00 für die Beseitigung des Rechtsvorschlags und das materielle Klagebegehren im vorliegenden Verfahren geltend (Klage Rz. 11). Für die Umtriebsentschädigung für die vorliegend verlangte Rechtsöffnung besteht eine reglementarische Grundlage im Kostenreglement (Kostenreglement Ziffer 3.2.; -6- KB 6). Die Entschädigung von Fr. 1'250.00 ist demnach der Klägerin zuzusprechen.