3.3. Die Beitragsforderungen von insgesamt Fr. 2'496.80 hat die Klägerin in ihrer Klageschrift sowie den Klagebeilagen (KB 8; 9; 13) hinreichend substantiiert. Die Beklagte hat die Forderung bzw. die Teilforderungen, aus denen sich diese zusammensetzt, durch Erhebung von (unbegründetem) Rechtsvorschlag zwar bestritten (Art. 74 Abs. 2 SchKG), allerdings hat sie sich im Verfahren nicht geäussert. Die Grundlagen der geltend gemachten Beitragsforderungen von insgesamt Fr. 2'496.80 sind somit nachvollziehbar ausgewiesen und der Klägerin zuzusprechen. -5-