2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. April 2024 (Publikation im Amtsblatt am 30. April 2024) wurde der Beklagten die Klage zur Erstattung einer Klageantwort innert 30 Tagen zugestellt. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. September 2024 wurde der Beklagten eine letzte Frist von 10 Tagen zur Klageantwort angesetzt unter der Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: