5.3. 5.3.1. Gemäss BGE 126 V 143 haben die im erstinstanzlichen (gerichtlichen) Verfahren obsiegenden Sozialversicherer, soweit sie anwaltlich vertreten sind, in allen Zweigen der Bundessozialversicherung keinen Anspruch auf Parteientschädigung, ausgenommen – wie vorliegend – bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung durch die versicherte Person. Die Klägerin ist anwaltlich vertreten, weshalb der Anspruch auf Parteientschädigung ohne weiteres zu bejahen ist.