___ (Zahlungsbefehl vom 11. September 2023; KB 16) erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 8'430.70 zuzüglich Zins zu 6 % seit 15. April 2023 auf Fr. 7'630.70 zu beseitigen. Für das vorliegende Klageverfahren ist der Klägerin zudem eine Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 1'250.00 zuzusprechen. Soweit die Klägerin mehr verlangt, ist die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Im Sozialversicherungsverfahren hat der obsiegende Sozialversicherungsträger grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung zulasten der Versicherten (BGE 128 V 323; 128 V 143). Das Verfahren ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).